Satzung

Tierschutzstiftung Netzwerk für Tiere

Neufassung vom 01.07.2017


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Tierschutzstiftung Netzwerk für Tiere.
  2. Der Sitz der Stiftung ist Bissendorf.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • a) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an Tierschutzvereine, die in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.;
  • b) Erwerb und Unterhaltung eines Tierschutzhofes; dieser Zweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass gemeinnützigen Vereinen der Betrieb eines Tierheim ermöglicht wird;
  • c) Bereitstellung der Räumlichkeiten und des Geländes für Tierschutzveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
    Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
  5. Die Stiftung darf um Stifterdarlehen werben.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus 25.000 Euro in bar. Es kann durch Zuwendungen erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen. (Zustiftungen, Erbschaften und Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören). Die Stiftung ist zur Annahme von Zuwendungen nicht verpflichtet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
  3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, die nicht dem Grundvermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  4. Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Freie Rücklagen können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe der Stiftung, Vertretung

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus 3 Personen und wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren berufen.
    Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit haben die Vorstandsmitglieder die Nachfolger zu bestellen. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jederzeit, nach interner mündlicher Absprache, alleine – auch ohne Beschluss durch eine Vorstandssitzung – nach außen vertretungsberechtigt.
  2. Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  3. Die Stiftung kann zur Erledigung Ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.
  4. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 6 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie ein geschäftsführendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest.
  2. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
  5. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.
  6. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  7. Macht ein Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig, oder ist es nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben und Pflichten im Vorstand gerecht zu werden, kann das betreffende Vorstandsmitglied vom Restvorstand abgewählt werden. Das betreffende Vorstandsmitglied ist vorher anzuhören. Der Nachfolger wird nur für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
    c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
  2. Der Vorstand haftet der Stiftung gegenüber für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
  2. Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im Übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
  3. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch den Vorstand gefasst und bedürfen einer Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

§ 9 Vermögensanfall

  • Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.