Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, werden aus gutem Grund die „Steuerbegünstigung“ gemäß §§ 51-68 der Abgabenordnung gewährt – leisten sie doch schnell und effizient mit hohem Einsatz engagierter Helfer Beiträge zum Gemeinwohl, die ansonsten zu den Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge gehören.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass sich die Errichtung einer Stiftung nicht als Steuersparmodell eignet. Der Stifter trennt sich unwiderruflich von den eingebrachten Vermögenswerten. Die uneigennützige, idealistische Einstellung gehört also immer dazu.
Dennoch leistet das Steuerrecht wertvolle Hilfe: der Stiftung, die ihr Vermögen und ihre Erträge ohne Steuerlast der Erfüllung ihres Stiftungszwecks widmen kann, und dem Stifter, dem die teilweise Verminderung seiner Steuerlast ein Anreiz zum Stiften und Spenden sein mag.
Wer eine gemeinnützige Stiftung anfänglich mit einem Grundstockvermögen ausstattet, Zustiftungen in eine bereits bestehende Stiftung oder Spenden tätigt, kann diese ganz oder teilweise unter Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen.
Die für den Spendenabzug bestimmten und im Folgenden näher erläuterten Höchstgrenzen sind in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen:
a) Nach § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung (AO) insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2007 geleistete Spende z. B. auch noch im Jahr 2012 vortragen kann, was vor allem dann vorteilhaft ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde.
Selbstverständlich ist es nicht verboten, eine höhere Summe in einem Jahr zuzuwenden; Höchstgrenze bedeutet nur, dass die Spende im Zuwendungsjahr nur bis zu dieser Höhe steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Die über die Höchstgrenze hinausgehende Summe muss dann im Folgejahr vorgetragen werden. Unternehmen, Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe haben die Möglichkeit, entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte oder vier vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend zu machen.
Gewerbesteuerliche Vorteile – vorausgesetzt, die Zuwendung wird aus den Mitteln eines Gewerbebetriebs geleistet – ergeben sich aus § 9 Nr. 5 GewStG.
b) § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten und diese Zuwendung steuerlich in Abzug zu bringen. Hierfür kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu 1.000.000 Euro als Sondersausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit seiner ersten Vermögenszuwendung in den Grundstock einer Stiftung. Dabei ist es egal, ob er seine „eigene“ Stiftung anlässlich ihrer Gründung mit Stiftungsvermögen ausstattet oder ob er mit seiner Zustiftung eine gemeinnützige Stiftung unterstützt, die von anderen gegründet wurde und die bereits seit vielen Jahren existiert. Wollen Ehepaare eine Stiftung gründen oder eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden.